Die Anforderungen für die Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ sind hoch. Um zur Prüfung vor der Kammer zugelassen zu werden benötigen Sie eine Facharztanerkennung als Allgemeinmediziner, Arzt für Innere Medizin oder Arbeitsmedizin. Für die Ausbildung ist zusätzlich ein Flugschein erforderlich. Dazu kommen 6 Monate Weiterbildung bei einem berechtigten Arzt.

Ergänzend absolvieren Sie dann die theoretische Ausbildung, die vier Module umfasst. Zu einem Basicmodul über 120 Stunden, das die Anerkennung als Authorized Medical Examiner (AME) Klasse 2 (also für die private Luftfahrt) als Ziel hat, wird ein Advanced Lehrgang mit 60 Unterrichtseinheiten angeschlossen, der dann die Anerkennung als AME Klasse 1 (kommerzielle Luftfahrt) als Ziel hat. Voraussetzung für diesen ist die 3 jährige Tätigkeit als Sachverständiger Klasse 2 Nur deutschen Staatsbürgern steht in Deutschland die Möglichkeit offen, die Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ führen zu dürfen.

Dazu müssen Sie über die vorgenannten Kurse hinaus auch noch einen Diplomkurs absolvieren, sowie einen Cockpiterfahrungsflug durchführen. Danach können Sie dann die Prüfung vor den zuständigen Institutionen wie Ärztekammer und Luftfahrtbehörde ablegen. Die Ausbildung wird dann jedoch nicht nur in Deutschland, sondern von allen EASA Mitgliedsstaaten anerkannt. Die einzelnen Module der Weiterbildung berechtigen auch zum Erwerb von CME Punkten, wobei etwa 65 Punkte für die theoretischen Lehrgänge und ca. 20 Punkte für den Cockpiterfahrungsflug anerkannt werden. Es mach jedoch Sinn sich zur genauen Punktevergabe und auch für detaillierte auf Sie zutreffende Informationen noch einmal bei der für Sie zuständigen Ärztekammer zu informieren.

Die erwähnten Module sind Voraussetzung für drei mögliche Abschlüsse. Zum Einen den flugmedizinischen Sachverständigen oder auch Authorized Medical Examiner (nach EASA AMC1 MED.D.010), aber auch das Zertifikat „Reisemedizin“ und die Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“, je nach Voraussetzungen und Ziel der Teilnehmer.

Um Fliegertauglichkeitsuntersuchungen bei Privatpiloten (Klasse 2) und für die Light Aircraft Pilot Licence durchführen zu können, ist es erforderlich, sich einer Überprüfung durch Ihre zuständige Luftfahrtbehörde zu unterziehen. Die Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ wird, wie gewohnt von der zuständigen Ärztekammer abgeprüft.

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